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      Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

      gültig ab 1.11.2021

      1. Allgemeines

      Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte der KOTI Kobra GmbH, auch wenn von uns abweichenden Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen nicht widersprochen wird. Diese AGB gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung durch unseren Vertragspartner als vereinbart; Abweichungen davon bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Bestellungen unseres Vertragspartners sowie Angebote, Auskünfte und Vereinbarungen unserer Mitarbeiter werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung bindend. Die von uns erstellten technischen und kaufmännischen Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum; die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet und wird geahndet. Im Verhältnis zu Konsumenten bleiben die zwingenden Bestimmungen des KSchG unberührt.

      2. Versand

      a) Die Lieferung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk Eberstalzell.
      b) Bei Express- und Eilpostsendungen, soweit sie vom Besteller gewünscht und verlangt werden, berechnen wir die Mehrkosten.
      c) Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Käufer bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente sofort an den anliefernden Spediteur zu richten.
      d) Der Mindest – Auftragswert bei Lagerartikeln beträgt € 100,00 excl. gesetzl. Mwst , bei Sonderanfertigungen € 150,00 excl. gesetzl. Mwst. Bestellungen unter diesem Wert können nur gegen Berechnung des Mindest – Auftragswertes bearbeitet werden.

      3. Preis

      a) Alle Lieferungen werden zu der jeweils gültigen Preisliste berechnet, Teillieferungen sind zulässig.
      b) Sonderanfertigungen werden in Regie zu den jeweils aktuellen Sätzen und Rohmaterialpreisen kalkuliert.
      c) Angebotene Preise können nur aufrecht erhalten werden, wenn auch die angefragte Menge und Qualität unverändert bestellt wird. Andernfalls behalten wir uns vor, den Preis neu zu kalkulieren.
      d) Unsere Angebotspreise sind frei bleibend und behalten – wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt – 30 Tage Gültigkeit. Dies gilt vorbehaltlich gleich bleibender Preise für Rohstoffe und Vormaterialien.

      4. Gewährleistung und Mängelrüge

      a) Offensichtliche Mängel, insbesondere Stückzahlabweichungen, sind uns innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, andere Mängel unverzüglich nach Feststellung derselben (Prüfzeitraum max. 30 Tage) schriftlich mitzuteilen.
      b) Für unsere Erzeugnisse gewähren wir die gesetzliche Gewährleistung und übernehmen die Haftung für Material- und Herstellungsfehler unter den folgenden Bestimmungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung und Schadenersatz sind ausgeschlossen.
      c) Im Falle eines berechtigten und fristgerecht schriftlich angezeigten Mangels hat unser Vertragspartner nach unserer Wahl Anspruch auf Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder Austausch. Bei behebbaren Mängeln hat unser Vertragspartner nach Scheitern von Verbesserung oder Austausch nach unserer Wahl Anspruch auf Preisminderung oder Wandlung. Unseren Vertragspartner trifft die Beweislast dafür, dass auch ein binnen sechs Monaten nach Übergabe der Leistung aufgetretener und angezeigter Mangel bereits bei Übergabe der Leistung vorhanden war. Das Recht auf Gewährleistung und/oder ein damit konkurrierender Schadenersatzanspruch gegen uns muss sowohl bei beweglichen als auch unbeweglichen Sachen binnen sechs Monaten ab Übergabe der Leistung gerichtlich geltend gemacht werden, sofern der Anspruch von uns nicht
      ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.
      d) Sämtliche von uns unentgeltlich gemachten Angaben zu technischen Eigenschaften von Rohstoffen, Vormaterialien etc. basieren auf Angaben unserer Vorlieferanten und sind für uns unverbindlich. Schadenersatzansprüche daraus gegen unser Unternehmen sind daher ausgeschlossen.
      e) Die richtige Anwendung der von uns gelieferten Produkte obliegt dem Käufer, jeder zweckentfremdete Einsatz ist zu vermeiden. Wir haften nicht für Schäden infolge falscher Montage oder physikalischer, insbesondere elektrische Einflüsse, Materialzerstörung durch aggressive Medien, durch falsche Bedienung oder unsachgemäße oder übermäßige Inanspruchnahme oder gewaltsame Zerstörung.
      f) Infolge von uns nicht kontrollierbarer Anwendungsmöglichkeiten übernehmen wir keine Gewährleistung oder Haftung für die Standzeit und Lebensdauer der von uns gelieferten Produkte.
      g) Ein Rückgriff unseres Vertragspartners gemäß § 933b ABGB, der für die von uns gelieferten Sachen einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, ist uns gegenüber ausgeschlossen.
      h) Verarbeitung, Weiterveräußerung oder Reparatur der von uns erbrachten Leistungen durch den Vertragspartner oder Dritte ohne unserer schriftlichen Einwilligung gilt als vorbehaltlose Annahme unserer Leistungen; sämtliche Ansprüche aus Gewährleistung oder Schadenersatz erlöschen dadurch. Unsere Maßnahmen zu einer allfälligen Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über uns gegenüber gemachten Beanstandungen oder Mängelanzeigen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass eine Mängelrüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend sei.
      i) Wir haften nur im Rahmen dieser AGB. Wir haften ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, entgangenem Gewinn oder Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber unserem Vertragspartner ist uns gegenüber ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche unseres Vertragspartners
      sind der Höhe nach mit der Haftpflichtversicherungssumme unserer Haftpflichtversicherung und/oder auf den Umfang, in dem uns Vorlieferanten, Transporteure oder Frachtführer Ersatz leisten, beschränkt.

      5. Zahlungsziel

      a) Unsere Rechnungen sind – so nicht anders vereinbart – zahlbar innerhalb 21 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto.
      b) Bei Zielüberschreitungen sind wir gemäß EU – Richtlinie 2011/7/EU vom 16.2.2011 berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem Basiszinssatz der EZB und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von € 40,00 zu fordern.
      c) Wir behalten uns vor, weitere Lieferungen vom Ausgleich fälliger Fakturen abhängig zu machen, ohne dass bestehende Lieferabkommen erlöschen.
      d) Im Falle des Zahlungsverzuges trägt unser Vertragspartner auch sämtliche vorprozessualen Kosten, insbesondere Mahngebühren, Kosten eines gewerblichen Inkassounternehmens und/oder eines von uns beauftragten Rechtsanwalts.
      e) Unser Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Leistungserbringung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch unseren Vertragspartner wegen von uns nicht schriftlich anerkannter oder nicht rechtskräftig fällig gestellter Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

      6. Liefermengen

      a) Wir behalten uns vor, Lagerwaren nur in den jeweiligen Verpackungseinheiten abzugeben.
      b) Produktionstechnisch bedingte Über- und Unterlieferungen sind bis zu 10% der bestellten Menge zulässig.

      7. Eigentumsvorbehalt

      a) Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, also auch aus vorhergehenden Lieferungen, unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Im Falle des Zahlungsverzuges trägt die vorprozessualen Kosten der Besteller.
      b) Der Besteller ist dann nicht zur Weiterveräußerung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren berechtigt, wenn er einer Vertragsbedingung seines Abnehmers zustimmt, der zufolge Kaufpreisforderungen gegen seinen Abnehmer nicht abgetreten werden dürfen.
      c) Der Besteller bleibt jedoch berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Schuldner der an uns abgetretenen Forderung und deren Betrag mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung bekannt zu geben.
      d) Wir sind berechtigt, im Falle nicht fristgerechter Zahlung einer Kaufpreisrate vom Liefervertrag zurückzutreten, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf. Nach Erklärung des Rücktritts sind wir berechtigt, die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren in eigenen Besitz zu nehmen und aus den Geschäftsräumen des Bestellers zu entfernen, soweit der Besteller die Zahlung nicht leisten kann. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltssache liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller gewährt uns oder unseren Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen, um überprüfen zu können, ob die noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vorhanden ist.
      e) Dies gilt auch, wenn Schecks oder Wechsel, die vom Besteller ausgegeben oder akzeptiert worden sind, gegenüber dem Lieferanten oder Dritten mangels Deckung nicht eingelöst wurden.

      8. Einkaufsbestimmungen des Bestellers

      a) Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
      b) In „Allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen“ unserer Kunden ausgesprochene Zessionsverbote und alle sonstigen, die Zession von Forderungen betreffenden Vertragsbedingungen sind uns gegenüber jedenfalls rechtsunwirksam.

      9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

      a) Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus diesem Vertrag zwischen uns und einem Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten ist A-4600 Wels; es ist das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN – Kaufrecht) wird ausgeschlossen. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort A-4600 Wels; dies auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

      10. Salvatorianische Klausel

      a) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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